Volltextsuche nutzen
- versandkostenfrei ab € 30,–
- 6x in Wien und Salzburg
- 6 Mio. Bücher
Ferialpraktikum im Sommer – was ist dabei zu beachten?
Unter einem:einer Ferialpraktikant:in versteht man die Beschäftigung von Schüler:innen/Studierenden im Sommer, wobei ein Praktikum auch außerhalb des Sommers stattfinden kann. Man unterscheidet zwei Gruppen:
• die „echten“ Pflichtpraktikant:innen (idR in einem Arbeitsverhältnis) und
• die Ferialarbeitnehmer:innen. Weitere Gruppen, die man zuweilen darunter versteht, sind Pflichtpraktikant:innen ohne Arbeitsverhältnis, Volontär:innen oder die Arbeitserprobung im Allgemeinen.
Der:die Pflichtpraktikant:in
Das Ferialpraktikum in einem Arbeitsverhältnis:
Auch ein:e Pflichtpraktikant:in ohne Arbeitsverhältnis ist denkbar, allerdings darf es hier – weder im Vertrag noch faktisch – eine Eingliederung in den Betrieb geben oder Arbeitsleistung vorliegen.
Viele Kollektivverträge beinhalten Regelungen zur Einstufung und Entlohnung von Pflichtpraktikant:innen, oftmals wird das Lehrlingseinkommen herangezogen (siehe dazu etwa Kollektivvertrag Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe).
Regelt der Kollektivvertrag nichts für Pflichtpraktikant:innen bzw. nimmt der Kollektivvertrag diese vom Geltungsbereich aus oder gibt es für die betreffende Branche keinen Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung zur Entlohnung getroffen werden.
Die Beschäftigung einer:eine Pflichtpraktikant:in muss nicht zwangsläufig in den Ferien stattfinden. Insbesondere im Bereich der universitären Ausbildung wird ein Praktikum wohl vielfach während eines Semesters stattfinden.
Bei Ferialarbeitnehmer:innen
Hinsichtlich der Entlohnung erfolgt eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende Einstufung in den Kollektivvertrag. Zum Teil regeln Kollektivverträge explizit eine separate Entlohnung für Ferialarbeitnehmer:innen (wie etwa im Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Baugewerbe und der Bauindustrie). Sind Ferialarbeitnehmer:innen vom Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausgenommen oder gibt es für die betreffende Branche keinen Kollektivvertrag, kann eine freie Vereinbarung getroffen werden, die Untergrenze bildet der Lohnwucher.
Florian Schrenk, BA, LL.M.
ist Lehrgangsleiter (extern) an der Donau-Universität Krems für den Lehrgang Arbeits- und Personalrecht und Lektor an der FHWien der WKW sowie Vortragender am WIFI und an der Akademie der Steuerberater. Zahlreiche Publikationen.
© Privat
Literatur zum Thema
BMD PV Profi – Personalverrechnung topaktuell und praxisnah
erscheint 4x jährlich
ISSN
Fachzeitschrift für Rechts- und Praktikerfragen in Zusammenhang mit Personalverrechnung. BMD PV Profi informiert praxisnah und umfassend über alle Neuerungen im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, relevante Judikatur sowie wichtige Themen aus Kollektivverträgen. Darüber hinaus finden sich Hilfestellungen für BMD-Anwender:innen.
Fachliteratur aus Recht, Wirtschaft und Steuern
Das Bücherjournal Wissen stellt Neuerscheinungen der wichtigsten österreichischen Fachverlage aus dem Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern vor. Jurist:innen thematisieren Aktuelles in Gastkommentaren und Interviews.