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Einarbeitung von Arbeitstagen zwischen Weihnachten und Jahreswechsel
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit gem § 4 Abs 3 AZG
Wenn die Arbeitszeit an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen ausfällt, um Arbeitnehmer:innen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, bietet § 4 Abs 3 AZG die Möglichkeit einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit. Als Feiertag gelten nicht nur die gesetzlichen Feiertage, sondern auch andere Feiertage, für die eine Lohnfortzahlungspflicht besteht. Daher können – neben dem 25. und 26. Dezember sowie dem 1. Jänner – in Abhängigkeit vom jeweiligen Kollektivvertrag der 24. und 31. Dezember als Feiertag zu berücksichtigen sein.Für die um die Feiertage liegenden Werktage kann der Entfall der Arbeitszeit und die Einarbeitung dieser zum Zwecke der Freizeitverlängerung vereinbart werden. Dazu ist die Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit in einem um die Ausfallstage liegenden Zeitraum zulässig. Zudem kann vereinbart werden, dass währenddessen an zusätzlichen Werktagen gearbeitet wird. § 3 Abs 4 ARG erlaubt im Zusammenhang mit der Einarbeitung von Fenstertagen die Aufschiebung des Wochenendruhebeginns von Samstag 13 Uhr auf spätestens 18 Uhr.
Höhe und Fälligkeit der Entgeltansprüche bleiben durch die andere Verteilung der Normalarbeitszeit unverändert. Unerheblich ist außerdem, wenn die Arbeitnehmer:innen an den Ausfallstagen erkranken. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausfallstage bereits eingearbeitet wurden oder deren Einarbeitung erst im Nachhinein vorgesehen ist. Fällt der Krankenstand demgegenüber auf einen Tag, an welchem eingearbeitet wird, wird das Ausmaß der Einarbeitungszeit gutgeschrieben..
Grenzen und Sonderregelungen
Zur Einarbeitung ist ein Zeitraum von 13 zusammenhängenden Wochen gesetzlich vorgesehen, wobei an den innerhalb dieses Zeitraums liegenden Werktagen eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulässig ist. Durch Kollektivvertrag (bzw bei entsprechender kollektivvertraglicher Ermächtigung oder mangels kollektivvertragsfähiger Körperschaft auf Arbeitgeberseite durch Betriebsvereinbarung) können aber längere Einarbeitungszeiträume festgelegt werden. Ist das der Fall, darf die tägliche Normalarbeitszeit allerdings nicht mehr als neun Stunden betragen. § 4 Abs 9 AZG erlaubt lediglich für Arbeitnehmer:innen in Betrieben gem § 2 Abs 2a BUAG auch bei kollektivvertraglich verlängerten Einarbeitungszeiträumen eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden.
Besondere Beschränkungen bestehen für bestimmte geschützte Personengruppen. So ist die Einarbeitung für werdende und stillende Mütter nur sehr eingeschränkt möglich. Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 8 MSchG darf ihre tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden keinesfalls überschreiten. Für Jugendliche ist die Einarbeitung von Ausfallstagen in Verbindung mit Feiertagen unter den (gegenüber dem AZG engeren) Voraussetzungen der § 11 Abs 2b und 3 KJBG ausdrücklich möglich. Der Einarbeitungszeitraum beträgt nur sieben Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung auf maximal 13 Wochen verlängert werden. Währenddessen darf die Tagesarbeitszeit höchstens neun und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen höchstens 45 Stunden betragen..
20. Dezember 2023
Mag.a Anna Zaversky
ist Universitätsassistentin am Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Universität Graz.
© Radlinger_Uni Graz
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