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Glücksspiel: Malta setzt sich mit neuem Gesetz über EU-Verträge hinweg

Beitrag von Richard Maria Raphael Eibl, LL.M.


Ausländische Gerichtsurteile gegen maltesische Glücksspielunternehmen sollen nicht mehr anerkannt werden. Die Regelung verstößt gegen EU-Recht und schädigt österreichische Verbraucher:innen.

Seit Juni 2023 ist das umstrittene Gesetz in Kraft, das im Eiltempo durch das maltesische Parlament gebracht wurde. Es ist eine Reaktion auf tausende rechtskräftige Gerichtsurteile aus Österreich und Deutschland, die in den letzten Jahren gegen maltesische Glücksspielkonzerne ergangen sind. Denn obwohl Online-Glücksspiel in Deutschland bis zum 30.6.2021 ausnahmslos verboten war und hierzulande konzessionspflichtig ist, um Spielsüchtige vor zu hohen Verlusten zu schützen, widersetzten sich zahlreiche Anbieter dem Verbot und nahmen illegaler weise Milliardenbeträge ein. Deutsche und österreichische Gerichte ordneten in zigtausenden Gerichtsverfahren die Rückforderung der erlittenen Glücksspielverluste an. Viele namhafte Casinos kommen den rechtskräftigen Gerichtsurteilen jedoch nicht nach und zahlen die Beträge nicht zurück, sodass den Verbraucher:innen nichts anderes übrigbleibt, als die Urteile auf Malta vollstrecken zu lassen.

Missachtung der EU-Verträge

Die maltesische Regierung beabsichtigt, die Vollstreckung der Urteile auf Malta zu verunmöglichen und hat ein Gesetz verabschiedet, wonach maltesische „Gerichte die Anerkennung und/oder Vollstreckung ausländischer Urteile in Malta verweigern sollen", wie es in der „Bill No. 55“ heißt. Damit setzt man sich über einen der Grundpfeiler des herrschenden Europarechts hinweg: Die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen anderer Mitgliedstaaten untereinander. Zunächst erscheint verblüffend, mit welcher Nonchalance die maltesische Regierung hier EU-Verträge ignoriert und ein Gesetz binnen kürzester Zeit verabschiedet, das selbst von juristischen Laien als offensichtlich europarechtswidrig erkannt wird. Die Verwunderung nimmt ab, sobald man sich die „goldenen Pässe“ in Erinnerung ruft, die der Inselstaat im großen Stil an Nicht-EU-Bürger:innen im Gegenzug für Investitionen verkaufte und damit kürzlich ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission auslöste.

Die Europäische Vollstreckungsverordnung (VO 1215/2012/EU) sieht eine Ausnahme für die Vollstreckbarkeit von ausländischen Gerichtsurteilen innerhalb der Europäischen Union nur dort vor, wo diese offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats verstoßen würden. Die maltesische Regierung beruft sich auf diese Ausnahmeregelung sowie darauf, dass Glücksspiel in der maltesischen Rechtsordnung legal ist. Dies ist erstens deshalb unzulässig, weil es Sache der maltesischen Gerichte ist, einen allfälligen Verstoß gegen die ordre-public-Regelung festzustellen, und nicht Sache des Gesetzgebers. Zweitens ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Gültigkeit der Vollstreckbarkeit ausländischer Gerichtsurteile unerheblich, ob nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates die Urteile anders ausgefallen wären. Österreichische Gerichte schreiben den Glücksspielanbietern nicht vor, wie sie sich in Malta zu verhalten haben. Die Entscheidung darüber aber, was in Österreich erlaubt ist und was nicht, obliegt naturgemäß den österreichischen Gerichten und allein diesen.


Glücksspielindustrie als Wirtschaftsfaktor

Raison d’être der aktuellen Gesetzesmaßnahme ist es, einen signifikanten Teil der maltesischen Wirtschaft zu schützen, denn nahezu alle europaweittätigen Online-Casinos haben ihren Firmensitz im Niedrigsteuerland. Laut dem Wirtschaftsminister Silvio Schembri ist die maltesische Glücksspielbranche für 12,4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts verantwortlich. Doch auch dies stellt rechtlich betrachtet keinen zulässigen Grund dar, ausländische Gerichtsurteile abzulehnen. Der Europäische Gerichtshof hat bereits geurteilt, dass selbst schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für einen Mitgliedstaat keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen (EuGH U C 302/13, 23.10.2014).

Abgesehen davon steht es den Glücksspielanbietern frei, ihr illegales Angebot in Deutschland und Österreich einzustellen und auf andere europäische Länder zu beschränken, die mangels Regulierungen kein Glücksspielverbot vorsehen. Die maltesischen Anbieter entscheiden sich jedoch freiwillig dazu, ihr verbotenes Angebot fortzusetzen, obwohl sie die österreichischen und deutschen Gesetze und Rechtsprechungen nur zu gut kennen. Der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben alle geurteilt, dass das österreichische Glücksspielmonopol entgegen den Behauptungen der Glücksspielkonzerne nicht gegen Europarecht verstößt. Dies steht im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof, der erklärt hat, dass Glücksspielmonopole als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen des Spielerschutzes zulässig sein können und die konkrete Zulässigkeitsbeurteilung im Einzelfall den nationalen Gerichten obliegt (EuGH U C 3/17, 28.02.2018). Die EU-Kommission hat sich bereits eingeschaltet und prüft eine Beschwerde. Sie muss nun umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten. Wenn diese Praxis Schule macht, ist die europäische Rechtsgemeinschaft bedroht.

27. November 2023


Richard Maria Raphael Eibl, LL.M.

ist Geschäftsführer eines Prozessfinanzierungsunternehmens, das österreichweit gerichtliche Sammelverfahren im Bereich Mietrecht, Glücksspielrecht, Schadenersatzrecht und Epidemierecht für eine Erfolgsbeteiligung finanziert.


© privat

 

Literatur zum Thema

Grundrechtliche Grenzen des Lockdowns

Sind Massenquarantäne und Impfdiskriminierung verfassungswidrig?

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Veröffentlicht 2021
von Richard Maria Raphael Eibl bei facultas
ISBN: 978-3-7089-2227-0

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