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Kündigung und Entlassung von 3G- und Impfverweigerern
Im Februar 2022 trat in Österreich das COVID-19-Impfpflichtgesetz („COVID-19-IG“) in Kraft. Das Impfpflichtgesetz selbst beinhaltet keine arbeitsrechtlichen Reglungen. Stattdessen gilt seit November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz, die nach derzeitigem Stand auch weiterhin bestehen bleiben soll. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und in welcher Form Arbeitgeber:innen („AG“) Arbeitsverhältnisse beenden können, wenn Arbeitnehmer:innen („AN“) keinen 3G- bzw 2G-Nachweis vorlegen können.
Kündigung wegen Verstoß gegen die 3G-Pflicht
In Österreich besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit, weshalb ein Arbeitsverhältnis jederzeit vom AG ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann. AN können eine Kündigung aber zB wegen Sozialwidrigkeit anfechten, wenn diese wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt. Der AG könnte die Kündigung diesfalls mit personenbezogenen oder betriebsbedingten Gründen rechtfertigen.
Weigert sich der AN – trotz gesetzlicher Verpflichtung – zur Erbringung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz, muss der AG den AN nach Hause schicken. IdR werden AN sodann nicht in der Lage sein, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erfüllen. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn AN und AG eine Homeoffice-Vereinbarung getroffen haben. Können AN ihre Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß erbringen, werden die betrieblichen Interessen des AG nachteilig berührt und kann uE ein personenbedingter Kündigungsgrund verwirklicht sein. Dabei sind aber stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Trifft den AN kein Verschulden an einer nicht durchgeführten oder verspäteten Testauswertung, ist eine Kündigung uE nicht gerechtfertigt. Zudem wird ein eimaliger Verstoß gegen die 3G-Pflicht idR ebenfalls noch keine Kündigung rechtfertigen. Verstoßen AN trotz Ermahnung durch den AG wiederholt und verschuldet gegen die 3G-Pflicht, kommt eine Kündigung aber sehr wohl in Betracht.
Auch Entlassung bei 3G-Pflichtverstoß möglich
Keine Beendigung wegen Impfverweigerung
Kündigung bzw Entlassung mangels 2G-Nachweis in begründeten Fällen möglich
Dr.in Karolin Andréewitch-Wallner
ist Partnerin bei E+H Rechtsanwälte GmbH und Mitglied der Praxisgruppen Arbeitsrecht und Prozessführung. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung in sämtlichen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie in der Betreuung arbeitsrechtlicher Gerichtsverfahren. Vor ihrem Eintritt bei E+H war sie als Universitätsassistentin an der WU Wien und bei einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei tätig.
Sophie Pfitzner LL.M. (WU), BSc (WU)
ist Rechtsanwaltsanwärterin bei der E+H Rechtsanwälte GmbH; ihre Tätigkeitsschwerpunkte sind individuelles und kollektives Arbeitsrecht, Manager-Anstellungsverträge sowie Umstrukturierungen im Personalbereich. Vor ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin war sie ua bei einer internationalen Steuerberatungskanzlei als Berufsanwärterin tätig und verfügt über umfangreiches Know-how im internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
Karolin Andréewitch-Wallner
Sophie Pfitzner
© E+H
Literatur zum Thema
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