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Das KorrStrÄG 2023 und seine Auswirkung auf die Praxis
Wurden mit der grundlegenden Erweiterung des Anwendungsbereichs der Korruptionsstrafgesetze Lücken im Strafrecht geschlossen, welche durch das Ibiza-Video evident wurden?
Hintergrund der Novelle
Medialer Ausgangspunkt für die erfolgte Verabschiedung des Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetzes 2023 (kurz KorrStrÄG 2023; BGBl 100/2023) war die bekannte „Ibiza-Affäre“, welche in Folge sogar zur Auflösung der Regierungszusammenarbeit führte. Diesbezüglich wurde medial von den beteiligten Personen betont, dass sie selbst zum Zeitpunkt der aufgenommenen Aussagen keine Amtsträger gewesen wären, weshalb unabhängig vom Inhalt und der rechtlichen Einstufung der Gespräche eine Anwendbarkeit des zweiundzwanzigsten Abschnittes des Strafgesetzbuches („Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen“) grundsätzlich ausgeschlossen sei. Tatsächlich war eine bestehende Amtsträgereigenschaft bislang zwingende Voraussetzung für die Bestrafung wegen zahlreicher Korruptionsstrafdelikte, wie etwa wegen Bestechung und Bestechlichkeit.
Durch die im Rahmen des KorrStrÄG 2023 eingeführte Neudefinition des Amtsträgerbegriffes (74 Abs 1 Z 4d StGB) werden in Zukunft auch Personen von weiten Teilen Korruptionsstrafrechts umfasst, welche die Amtsträgereigenschaft erst anstreben, sofern die Erlangung dieser Eigenschaft nicht gänzlich unwahrscheinlich ist. Damit wird in Zukunft das Argument, dass man ein Amt erst anstrebe und nicht innehabe, nicht mehr ausreichen, um die Anwendbarkeit zahlreicher Korruptionsstrafbestimmungen von vornherein auszuschließen.
Zur Neuregelung des Amtsträgerbegriffes im Detail
Durch diese Option sollen auch die Fälle abgedeckt werden, bei denen Personen in eine von ihnen angestrebte Funktion als oberstes Vollzugsorgan des Bundes oder eines Bundeslandes oder als Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Vollziehung gelangen, ohne dass sie gewählt wurden oder sich einem Bewerbungs- oder Auswahlverfahren unterzogen haben. Davon sind etwa jegliche Bundesminister, Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen samt Landeshauptleute, die Präsidenten der Rechnungshöfe betroffen, sofern keine Wahl bzw. kein Bewerbungs- oder Auswahlverfahren ihrer Ernennung voran geht. Demnach wird auch hier die Strafbarkeit an die Bedingung geknüpft, dass der Täter die Stellung als Amtsträger in der Folge auch tatsächlich erlangt, sofern der Vorteil nicht bereits angenommen oder gewährt wurde.
Änderung der höchsten Strafdrohung
Änderung der Geldbuße für Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Der neue Tatbestand “Mandatskauf” im Sinne des § 265a StGB
Herzstück des neu eingeführten Tatbestands ist, dass der Täter bzw. die Täter ein Entgelt für die Einflussnahme auf die Zuteilung eines Mandats fordert, annimmt oder sich versprechen lässt bzw. anbietet, verspricht oder gewährt. Nachträgliche Mandatszuteilungsänderungen, die ohne eine Zuwendung von Entgelt vorgenommen werden, z.B. weil diese im politischen Interesse sind, fallen nicht unter den Tatbestand des § 265a StGB. Parteiinterne Vorgänge sind in letzter Konsequenz gegenüber den Wählern zu verantworten, sollen aber auch weiterhin nicht dem gerichtlichen Strafrecht unterliegen.
In Summe hat der Gesetzgeber hier eine Reihe von Änderungen verabschiedet, welche zumindest in der Vergangenheit geeignet gewesen wären, zahlreiche Korruptionsprozesse zu führen und auf die neuen Erscheinungsformen von Korruption zu reagieren. Gerade das Korruptionsstrafrecht ist jedoch geprägt von großer krimineller Energie und so steht zu befürchten, dass in der Praxis neue Ausgestaltungen von Korruption erscheinen werden, welche bisher nicht vom Gesetzgeber bedacht wurden.
8. Jänner 2024
Mag. Marek Sitner
studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien, absolvierte sein Gerichtsjahr unter anderem bei der Staatsanwaltschaft, ist Gründer von „Jus-Starthilfe“, Autor, Kolumnist sowie Vortragender. Darüber hinaus arbeitete er mehr als zehn Jahre lang in renommierten Wiener Anwaltskanzleien und begleitete zahlreiche Mandantinnen und Mandanten in, teilweise medial begleiteten, Gerichtsprozessen in ganz Österreich.
Mag. Daniel Tiroch
studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien, absolvierte sein Gerichtsjahr unter anderem bei der Staatsanwaltschaft und arbeitet seit Jahren in einer renommierten Anwaltskanzlei. Zusätzlich ist er als Vortragender und Autor im Bereich des Strafrechts tätig. Sein Fokus liegt dabei auf der Strafprozessordnung sowie auf den Bereich der Folgen der Straftat.
Foto: Privat
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Das Lehrbuch behandelt die §§ 169 bis 321k StGB in der Fassung des BGBl I 2021/201 (Umsetzung der RL Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln). Es ist nunmehr auf dem Stand 1.6.2022. Das Lehrbuch folgt einem einheitlichen didaktischen Konzept: Jedem Delikt ist ein Überblick ...